
Jetzt geht es zum Finale
nach Hamburg
Die jeweils besten Azubis aus den Camps treffen sich voraussichtlich am
23. und 24. September 2021 (Termin in Planung) in Hamburg. Dort ermitteln
sie beim großen Finale den Besten unter sich. Mehr Informationen zum Finale
gibt es auf den regionalen Camps.
Donnerstag
Weiterbildung und Finalvorbereitung
Freitag
Prüfung in der Zentrale der ATR-Akademie, Siegerehrung und feierliches Rahmenprogramm
Das bringt's
Event
Für alle Finalteilnehmer gibt es eine spannende Veranstaltung.
Hoher Praxisanteil
Viele Inhalte können direkt in der Praxis angewandt werden.
Neues lernen
Wir stellen die neuesten Kfz-Tipps und Tricks zur Verfügung.
Herausforderung
Das Camp der Champs ist die Azubi-Schulung mit der Extra-Herausforderung
Spaß & Motivation
Das spannende Rahmenprogramm motiviert gleich doppelt
Technik
Aktuellste technische Themen im Hinblick auf die Zukunft
Wissen
Hochwertige Lerninhalte rund um Kfz und die Werkstatt
Für den Betrieb
Trainingsinhalte können gleich im Betrieb umgesetzt werden
Teilnahmebedingungen
Es dürfen nur Auszubildende ab dem 2. Lehrjahr an den Trainingscamps teilnehmen. Der Azubi muss für die zwei Tage Camp entweder vom Betrieb freigestellt werden, oder Urlaub nehmen. Das gilt auch für das Finale, falls sich der Azubi dafür qualifiziert. Die Kosten für Anfahrt und eventuelle Unterkunft zu den regionalen Camps tragen der Ausbildungsbetrieb oder der Azubi selbst. Die Pausenverpflegung und das Mittagessen stellt das jeweilige Verkaufshaus. Die Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für das Finale in Hamburg werden übernommen. Die Teilnehmer der regionalen Camps sowie die Finalteilnehmer werden von der Trainmobil GmbH schriftlich über Ort, Zeit und Ablauf der Veranstaltungen informiert.
Hinweis:
Arbeitszeit für minderjährige Auszubildende, die älter sind als 15 Jahre, jedoch noch keine 18 Jahre alt sind!
»Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes dem Auszubildenden eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung gesondert zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen ist (§17 Absatz 3 BBiG). Soweit es sich um einen noch minderjährigen Auszubildenden handelt, muss der Auszubildende für die Teilnahme an dem Trainingscamp am Samstag an einem anderen Tag derselben Woche, an dem er keinen Berufsschulunterricht hat, freigestellt werden (§ 16 Absatz 3 Satz 1 JArbSchG). Bitte beachten Sie ergänzend die geltenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Berufsbildungs-, Jugendarbeitsschutz- und des Arbeitszeitgesetzes.«












































